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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 9 NJG - Umfang der Dienstaufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Die Dienstaufsicht erstreckt sich, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, auf die Einrichtung, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Gerichte und Behörden.