Versionsverlauf


  • ab 06.06.1992 (aktuelle Fassung)

Art. 63 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaates Sachsen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

(2) Innerhalb der Richtlinien der Politik leitet jeder Staatsminister seinen Geschäftsbereich selbstständig unter eigener Verantwortung.