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§ 20a UrhWahrnG - Weitergabe von Einfuhrmeldungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UrhWahrnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-12

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Angaben über die Einfuhr von Geräten und Bild- oder Tonträgern im Sinne von § 54 des Urheberrechtsgesetzes, die ihr vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft mitgeteilt werden, an die zur Wahrnehmung des Vergütungsanspruchs berechtigte Verwertungsgesellschaft weiterzuleiten.