Anlage 2 ChemGiftInfoV - Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen (Giftinformationsverordnung - ChemGiftInfoV)
- Amtliche Abkürzung
- ChemGiftInfoV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-6-10
Bitte mit Schreibmaschine ausfüllen.
An das
Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin
Dokumentations- und Bewertungsstelle
für Vergiftungen (BgW)
Postfach 3300 13
14191 Berlin
Änderungsmitteilung einer Zubereitung(Änderungsmitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)
- A.
Name der Firma, Anschrift.............................................................................................................................
Handelsname der Zubereitung.............................................................................................................................
- B.
Vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin erteilte Zubereitungsnummer
........................................................
- C.
Die Zubereitung wird ab dem .............. endgültig nicht mehr in den Verkehr gebracht.
Die Zubereitung wird ab dem ............... erstmalig in der nachfolgend dargestellten Form in den Verkehr gebracht.
- D.
Angaben zu den Nummern 1 bis 13 des Formblattes zur erstmaligen Mitteilung, die sich gegenüber der letzten Mitteilung geändert haben. Geänderte Konzentrationen sind nur anzugeben, wenn sich die Konzentration bei Stoffen nach 3a) um mehr als 10%, bei Stoffen nach 3b) um mehr als 20% des angegebenen Wertes (relativ) geändert hat. Ist eine Angabe in einer der unter 3a) oder 3b) angegebenen Konzentrationsstufen erfolgt, ist eine Änderungsmeldung notwendig, wenn diese Konzentrationsstufe verlassen wurde. Ist wegen produktionsbedingt üblicher Schwankungen eine Konzentrationsbereichsangabe erfolgt, ist eine Änderungsmitteilung notwendig, wenn der angegebene Konzentrationsbereich verlassen wurde.
- E.
Merkmale, an denen sich die ursprüngliche und die geänderte Zubereitung eindeutig unterscheiden lassen (z.B. Verpackungscode, Farbe)
.............................................................................................................................
.............................................................................................................................