§ 29 SächsRiG - Gemeinsame Aufgaben von Richtervertretung und Personalvertretung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt, entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in den Personalrat. Dabei entsendet er ein Mitglied in einen Personalrat, der aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht, im Übrigen zwei Mitglieder.
(2) Der Landesrichterrat entsendet für die gemeinsame Beschlussfassung in Angelegenheiten, an denen sowohl der Landesrichterrat als auch der Hauptpersonalrat beteiligt sind, drei Mitglieder in den Hauptpersonalrat.