§ 87 GO - Kassenkredite
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit der Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.
(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
- 1.den in der Haushaltssatzung festzusetzenden Höchstbetrag der Kassenkredite von der Genehmigungspflicht (Absatz 2) freizustellen, wenn der Verwaltungshaushalt des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach der Finanzplanung ausgeglichen ist sowie in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren ausgeglichen war,
- 2.den in der Haushaltssatzung festzusetzenden Höchstbetrag der Kassenkredite von der Genehmigungspflicht (Absatz 2) bis zu einer bestimmten Höhe freizustellen.