§ 59 RwLottGAusfBest
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RwLottGAusfBest
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-14-1
§ 59 Satz 2: Rj. - Kj. gem. G v. 29.12.1959 63-1-1
Anlagen: Muster 1 bis Muster 14 Zentralbl. 1922 S. 361 bis 371 *
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Muster 1 bis Muster 14: Nicht abgebildet, siehe Nr. 4 der "Hinweise für die Benutzung dieser Lieferung" S. 2
Für sämtliche im Laufe eines Rechnungsjahres eingehende Zahlungen an Rennwett- und Lotteriesteuer nebst Zinsen, gleichviel für welche Zeit sie gezahlt sind, ist nach anliegendem Muster 13 ein Einnahmebuch zu führen. Dieses sowie der Anhang zum Einnahmebuche (§ 55 Abs. 2 Satz 1) sind am Ende des Rechnungsjahres (31. März) abzuschließen.