§ 79 KWG - Stichwahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Der Gemeindewahlausschuss stellt die beiden Bewerberinnen oder Bewerber für eine Stichwahl fest. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht unverzüglich den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt.
(2) Der Gemeindewahlausschuss stellt fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt.
(3) Scheidet eine der Bewerberinnen oder einer der Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist die Wahl zu wie der holen. § 78 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Wahl der Landrätin oder des Landrats und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors entsprechend.