§ 5 AbgG SL - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
Amtliche Abkürzung
AbgG SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-3

(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung von 5.213 Euro. Ab dem 1. September 2014 beträgt die monatliche Entschädigung 5.307 Euro.

(2) Die Entschädigung beträgt für Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden das Zweifache, für Vizepräsidenten das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Absatz 1.

(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 20 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Der Auszahlungsbetrag wird nicht gemindert, wenn Zuschüsse gemäß § 20 nicht gewährt werden.