Versionsverlauf


§ 3a LwAnpG - Haftung der Vorstandsmitglieder

Bibliographie

Titel
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LwAnpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
VI-1

Die Vorstandsmitglieder einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen, sind der Genossenschaft und ihren Mitgliedern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, trifft sie die Beweislast. Ansprüche aus dieser Vorschrift verjähren in fünf Jahren.