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§ 7 GWB - Sonstige Kartelle

Bibliographie

Titel
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Amtliche Abkürzung
GWB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
703-5

(1) Vereinbarungen und Beschlüsse, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zu einer Verbesserung der Entwicklung, Erzeugung, Verteilung, Beschaffung, Rücknahme oder Entsorgung von Waren oder Dienstleistungen beitragen, können vom Verbot des § 1 freigestellt werden, wenn die Verbesserung von den beteiligten Unternehmen auf andere Weise nicht erreicht werden kann, in einem angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkung steht und die Wettbewerbsbeschränkung nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.

(2) Vereinbarungen und Beschlüsse, die eine Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung oder auf andere Weise, den gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemeinsame Beschaffung gewerblicher Leistungen oder die einheitliche Anwendung von Konditionen zum Gegenstand haben, können nur nach § 2 Abs. 2 und den §§ 3 bis 5 vom Verbot des § 1 freigestellt werden.