§ 28 OVP - Noten
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Die einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut (1): | eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht; |
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gut (2): | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend (3): | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht; |
ausreichend (4): | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5): | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; |
ungenügend (6): | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind. |