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  • ab 01.08.2011 (aktuelle Fassung)

§ 28 OVP - Noten

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Die einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1):eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;
gut (2):eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3):eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht;
ausreichend (4):eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5):eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
ungenügend (6):eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.