Art. 27 BayRiG - Errichtung und Zusammensetzung der Bezirksrichterräte
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Die Bezirksrichterräte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind bei den Oberlandesgerichten errichtet. Der Bezirksrichterrat beim Oberlandesgericht München besteht aus sieben, die Bezirksrichterräte bei den Oberlandesgerichten Nürnberg und Bamberg bestehen aus je fünf Mitgliedern. Der Bezirksrichterrat beim Oberlandesgericht München ist zugleich erste Stufenvertretung für die Richter beim Obersten Landesgericht.
(2) Die Bezirksrichterräte in der Arbeitsgerichtsbarkeit sind bei den Landesarbeitsgerichten errichtet; sie bestehen aus je drei Mitgliedern.
(3) Die beim Verwaltungsgerichtshof und beim Landessozialgericht errichteten Hauptrichterräte übernehmen in gemeinsamen Angelegenheiten (Art. 17 Abs. 1 Nr. 2) zugleich die Aufgaben eines Bezirksrichterrats.