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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 6 ThürBO - Abstandsflächen

Bibliographie

Titel
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Amtliche Abkürzung
ThürBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Zur ausreichenden Belichtung und Belüftung sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gilt Satz 1 gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen entsprechend. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich

  1. 1.

    vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Rechtsvorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf,

  2. 2.

    wenn ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 3a BauGB zulässig ist,

  3. 3.

    für Windenergieanlagen, die im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB errichtet werden oder

  4. 4.

    für Antennen im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB einschließlich der Masten mit einer Breite des Mastes von höchstens 1,50 m und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich.

(2) Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden. Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.

(3) Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für

  1. 1.

    Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinanderstehen und

  2. 2.

    Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.

In den Fällen des Satzes 1 findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.

(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Höhe (H). H ist das lotrechte Maß von jedem Punkt des oberen Abschlusses der Wand oder der Dachhaut bis zur Geländeoberfläche. Die Abstandsfläche ist von dem Punkt der Geländeoberfläche, an dem H ermittelt wird, senkrecht zur Wand zu messen.

(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten, deren Nutzung mit einem Gewerbe- oder Industriegebiet vergleichbar ist, genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m. Sind aufgrund einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 97 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 3 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn, mit der Satzung ist die Geltung dieser Regelungen angeordnet.

(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht

  1. 1.

    vor die Außenwand vortretende Bauteile, wie Gesimse und Dachüberstände,

  2. 2.

    bei Vorbauten, wie Balkonen, Erkern, Treppen, Treppenräumen und Aufzügen,

    1. a)

      die Seiten, die nicht mehr als 1,60 m vor die Außenwand vortreten und

    2. b)

      die den Nachbargrenzen gegenüberliegenden vorderen Seiten, wenn die Vorbauten insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, nicht mehr als 1,60 m vor die Außenwand vortreten und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben,

  3. 3.

    untergeordnete Dachaufbauten, wie Schornsteine, Abgasanlagen und Antennen,

  4. 4.

    die Seiten von Dachaufbauten und Dachausschnitten untereinander sowie die Wände von Dachausschnitten und

  5. 5.

    bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze gegenüber dieser Grenze zurückspringende Seitenwände und Dächer.

(7) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig:

  1. 1.

    Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m; abweichend von Absatz 4 bleibt die von Dächern mit einer Neigung von bis zu 45 Grad erzeugte Abstandsfläche unberücksichtigt,

  2. 2.

    gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,

  3. 3.

    Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m,

  4. 4.

    Wärmepumpen, einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen, mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3 m und

  5. 5.

    Terrassen mit einer Höhe bis zu 1 m.

Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 darf auf einem Grundstück insgesamt 18 m nicht überschreiten.

(8) Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden sind abweichend von den Absätzen 1 bis 7 auch zulässig:

  1. 1.

    Änderungen innerhalb des Gebäudes,

  2. 2.

    Nutzungsänderungen,

  3. 3.

    die Errichtung und Änderung von Vor- und Anbauten, die für sich genommen die Tiefe der Abstandsflächen nach Absatz 5 einhalten,

  4. 4.

    die Errichtung und Änderung von Aufbauten, wenn deren Abstandsflächen nicht über die Abstandsflächen des bestehenden Gebäudes hinausgehen,

  5. 5.

    der Ersatz von Gebäuden oder Gebäudeteilen bis zu den bisherigen Abmessungen,

  6. 6.

    die Errichtung vor die Außenwand vortretender Aufzüge, Treppen und Treppenräume, wenn zu Nachbargrenzen ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten wird und

  7. 7.

    Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen, wenn sie eine Stärke von nicht mehr als 0,40 m aufweisen.

Satz 1 Nr. 1 bis 6 gilt nicht für Gebäude nach Absatz 7 Nr. 1.

(9) Die Zulassung von Abweichungen nach § 73 setzt keine atypische Grundstückssituation voraus.