§ 231 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 10 Abs. 1 eine Meldung nicht oder nicht richtig vornimmt,
  2. 2.
    entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 als Arbeitgeber bei Ausbruch oder Beendigung eines Arbeitskampfes eine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet,
  3. 3.
    (weggefallen)
  4. 4.
    entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt oder
  5. 5.
    entgegen § 178 Abs. 1 eine Meldung an die Einzugsstelle nicht oder nicht richtig erstattet.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 1, § 10 Abs. 2 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 oder
  2. 2.
    einer Rechtsverordnung nach § 178 Abs. 2 oder § 186a Abs. 3

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Arbeitslose die Angaben nach Aufforderung durch das Arbeitsamt (§ 115 Abs. 2 Satz 1) innerhalb der vom Arbeitsamt gesetzten Frist berichtigt, ergänzt oder nachholt.