§ 8a OVP - Vorbereitungsdienst in Teilzeit
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Der Vorbereitungsdienst kann aus den in § 64 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung und in § 164 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, jeweils genannten Gründen auf Antrag als Vorbereitungsdienst in Teilzeit ausgestaltet werden. Die Teilzeit umfasst 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit und bewirkt eine Dauer des Vorbereitungsdienstes von 24 Monaten.
(2) Die Ausbildung an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung erfolgt im vierten Ausbildungshalbjahr insbesondere durch personenorientierte Beratung, fachbezogene Beratung und Unterrichtsbesuche. § 10 Absatz 1 bis 3 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Die Ausbildung an Schulen nach § 11 Absatz 5 umfasst durchschnittlich in den ersten drei Ausbildungshalbjahren neun Wochenstunden, im vierten Ausbildungshalbjahr 15 Wochenstunden. Davon entfallen auf den selbstständigen Unterricht in drei vollständigen Schulhalbjahren durchschnittlich sechs Wochenstunden. Uber die Ausbildung hinausgehender selbstständiger Unterricht im Sinne des § 11 Absatz 8 kann erst nach Ablegen der Unterrichtspraktischen Prüfungen übertragen werden.
(4) Der Antrag auf Teilzeit ist bei der Ausbildungsbehörde mit dem Einstellungsantrag nach § 4 Absatz 1 zu stellen. § 4 Absatz 4 findet Anwendung. Nach diesem Zeitpunkt kann Teilzeit nur bewilligt werden, wenn nachträglich ein Grund im Sinne des Absatzes 1 eingetreten ist und der Antrag auf Teilzeit unverzüglich, spätestens aber einen Monat vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst gestellt wird.
(5) Nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 2 genannten Frist kann Teilzeit nach Absatz 1 nur zu Beginn des auf die Einstellung folgenden ersten oder zweiten Schulhalbjahres bewilligt werden. Der Antrag auf Teilzeit muss spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres gestellt werden).
(6) Abweichend von Absatz 5 kann Teilzeit in den ersten zwölf Monaten des Vorbereitungsdienstes auch unmittelbar im Anschluss an eine
- 1.
Schutzfrist im Sinne des § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228),
- 2.
Elternzeit nach § 9 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV NRW S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004) geändert worden ist,
- 3.
Pflegezeit nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW oder
- 4.
Feststellung einer Schwerbehinderung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters
bewilligt werden. Der Antrag auf Teilzeit nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 muss spätestens einen Monat vor dem Ablauf der Schutzfrist oder dem Ende der Eltern- oder Pflegezeit gestellt werden.
(7) Die Teilzeit kann nur für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes bewilligt werden, im Falle nachträglicher Bewilligung im Sinne der Absätze 5 und 6 für die gesamte verbleibende Dauer bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes. Der Wegfall des Grundes im Sinne des Absatz 1 ist der Ausbildungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Entfällt der Grund vor Beginn der letzten neun Monate des in Teilzeit ausgestalteten Vorbereitungsdienstes, erfolgt zum nächsten Schulhalbjahr ein Wechsel in den Vorbereitungsdienst in Vollzeit. Bis zu dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt ist ein Wechsel in den Vorbereitungsdienst in Vollzeit unter den in § 64 Absatz 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes genannten Voraussetzungen auch ohne den Wegfall des Grundes im Sinne des Absatzes 1 zum Schulhalbjahr zuzulassen. Ein entsprechender Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres gestellt werden. In den Fällen des Satzes 3 und 4 ist eine erneute Bewilligung von Teilzeit ausgeschlossen.
(8) Durch einen Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit sollen die insgesamt im Vorbereitungsdienst zu erteilenden 18 Wochenstunden selbstständigen Unterrichts nicht überschritten oder unterschritten werden. Dies wird durch individuelle Ausbildungspläne unter Berücksichtigung der bisherigen Ausbildungsleistungen sichergestellt.