§ 11 VSG NRW - Berichtigung und Sperrung personenbezogener Daten in Akten, Aktenvernichtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VSG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 12
(1) Stellt die Verfassungsschutzbehörde fest, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, sind sie zu berichtigen. Wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Daten in Akten zu sperren, wenn sie im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden und die Daten für ihre künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Eine Aufhebung der Sperrung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde hat zur Person geführte Akten zu vernichten, wenn diese zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind und der Vernichtung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstellen. § 3 Archivgesetz Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.