§ 111 GemO - Örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2802-1 2

(1) Zur Vorbereitung der Beschlußfassung des Gemeinderats über den Jahrsabschluß der Eigenbetriebe hat das Rechnungsprüfungsamt auf Grund der Unterlagen der Gemeinde und der Eigenbetriebe zu prüfen, ob

  1. 1.
    die für die Gemeinde geltenden, auf die Eigenbetriebe anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften und die Beschlüsse des Gemeinderats sowie die Anordnungen des Bürgermeisters eingehalten worden sind,
  2. 2.
    die Vergütung der Leistungen, Lieferungen und Leihgelder der Gemeinde für die Eigenbetriebe, der Eigenbetriebe für die Gemeinde und der Eigenbetriebe untereinander angemessen ist und
  3. 3.
    das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Eigenkapital angemessen verzinst wird.

Bei der Prüfung ist ein vorhandenes Ergebnis der Jahrsabschlußprüfung (§ 115) zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sondervermögen nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 sowie Treuhandvermögen nach § 97 Abs. 1 Satz 1, sofern für diese Vermögen die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden.