§ 111 GemO - Örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2802-1 2
(1) Zur Vorbereitung der Beschlußfassung des Gemeinderats über den Jahrsabschluß der Eigenbetriebe hat das Rechnungsprüfungsamt auf Grund der Unterlagen der Gemeinde und der Eigenbetriebe zu prüfen, ob
- 1.die für die Gemeinde geltenden, auf die Eigenbetriebe anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften und die Beschlüsse des Gemeinderats sowie die Anordnungen des Bürgermeisters eingehalten worden sind,
- 2.die Vergütung der Leistungen, Lieferungen und Leihgelder der Gemeinde für die Eigenbetriebe, der Eigenbetriebe für die Gemeinde und der Eigenbetriebe untereinander angemessen ist und
- 3.das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Eigenkapital angemessen verzinst wird.
Bei der Prüfung ist ein vorhandenes Ergebnis der Jahrsabschlußprüfung (§ 115) zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sondervermögen nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 sowie Treuhandvermögen nach § 97 Abs. 1 Satz 1, sofern für diese Vermögen die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden.