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§ 144 SGG

Bibliographie

Titel
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Amtliche Abkürzung
SGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
330-1

(1) Die Berufung ist nicht zulässig bei Ansprüchen

  1. 1.
    auf einmalige Leistungen,
  2. 2.
    auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen (drei Monaten).

(2) Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes ist die Berufung nicht zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.

(3) Die Berufung ist ferner nicht zulässig, wenn es sich um Kosten des Verfahrens handelt.