§ 50 KWO - Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Leitung der Einrichtung bestimmt im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung einen geeigneten Wahlraum; § 37 Satz 2 gilt entsprechend. Für Teile eines Sonderstimmbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindeverwaltung richtet den Wahlraum her und sorgt dafür, dass Wahlurnen und die zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlichen Einrichtungen in genügender Zahl vorhanden sind.
(2) Die Gemeindeverwaltung bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung die Dauer der Wahlhandlung für den Sonderstimmbezirk innerhalb der allgemeinen Wahldauer nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(3) Die Leitung der Einrichtung sorgt dafür, dass Wahlberechtigte, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind, ohne Gefährdung Dritter wählen können.
(4) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.