§ 86 KSVG - Erlass der Haushaltssatzung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.
(2) Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Sie soll bis zum Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden.
(3) Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Enthält sie genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden. Haushaltssatzungen ohne genehmigungspflichtige Teile dürfen frühestens einen Monat nach der Vorlage bekannt gemacht werden, es sei denn, die Kommunalaufsichtsbehörde erklärt schon vorher, dass keine Bedenken bestehen. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.