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§ 316 SGB VI - Unterbringung von Rentenberechtigten

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

Sind zur Unterbringung eines Rentenberechtigten in einem Altersheim, einem Kinderheim oder einer ähnlichen Einrichtung vor dem 1. Januar 1992 Mittel aufgewendet worden, können für ihn in dieser Höhe weiterhin Mittel aufgewendet werden.