§ 79 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Der Mehrkostenzuschuß wird frühestens von dem Tage an gewährt, an dem der Antrag nach § 81 Abs. 2 Satz 1 beim Arbeitsamt eingegangen ist.
(2) Der Mehrkostenzuschuß bemißt sich nach der Zahl der in der Förderungszeit von den Arbeitern geleisteten Arbeitsstunden und dem Förderungssatz.
(3) 1Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung setzt durch Rechtsverordnung die Förderungssätze nach Absatz 2 fest. 2Diese sollen mindestens ein Drittel und höchstens zwei Drittel der in der Regel für die geförderten Arbeiten entstehenden Mehrkosten betragen; nicht als Mehrkosten gelten Aufwendungen, für die § 77 andere Leistungen vorsieht oder die der Arbeitgeber nach den §§ 163, 166 Abs. 3 und 4 sowie § 186a trägt. 3Die Förderungssätze können für Arbeiten in klimatisch besonders benachteiligten Gebieten höher festgesetzt werden als für Arbeiten in den übrigen Gebieten.