§ 64 GemO - Verbandsgemeinden
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Verbandsgemeinden sind aus Gründen des Gemeinwohls gebildete Gebietskörperschaften, die aus benachbarten Gemeinden des gleichen Landkreises bestehen. Sie erfüllen neben den Ortsgemeinden öffentliche Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Bestimmungen. Sie verwalten ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung im Rahmen der Verfassung und der Gesetze.
(2) Soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nicht etwas anderes vorschreiben, gelten für die Verbandsgemeinden die Bestimmungen über die verbandsfreien Gemeinden mit der Maßgabe, dass
- 1.an die Stelle der Bezeichnung "Gemeinde" bei Verbandsgemeinden die Bezeichnung "Verbandsgemeinde", bei verbandsangehörigen Gemeinden die Bezeichnung "Ortsgemeinde" tritt,
- 2.die Verpflichtungen der Gemeindeverwaltung nach § 15 Abs. 2 (Beratungspflicht) und Abs. 4 (Bereithaltung einer Sammlung von Rechtsvorschriften) bei Ortsgemeinden von der Verbandsgemeindeverwaltung wahrgenommen werden,
- 3.Verbandsgemeinden für einzelne Ortsgemeinden jeweils getrennte Einwohnerversammlungen abhalten und diese mit einer Einwohnerversammlung der Ortsgemeinde verbinden sollen,
- 4.§ 17 Abs. 7 sinngemäß für Ortsgemeinden gilt,
- 5.für Bürger, die ein Ehrenamt für die Verbandsgemeinde ausüben, die Treuepflicht (§ 21) auch für Angelegenheiten der Ortsgemeinden gilt,
- 6.die Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration im Ermessen des Verbandsgemeinderats liegt,
- 7.über § 53a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 4 hinaus ehrenamtlicher Beigeordneter nicht sein darf, wer gegen Entgelt im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Verbandes steht, der von der Verbandsgemeindeverwaltung verwaltet wird.
(3) Der Leiter der Verbandsgemeindeverwaltung führt die Amtsbezeichnung Bürgermeister; die Bürgermeister der Ortsgemeinden führen die Amtsbezeichnung Ortsbürgermeister. Soweit Ortsgemeinden Städte nach § 4 Abs. 2 sind, führen die Bürgermeister die Amtsbezeichnung Stadtbürgermeister.