§ 2 LFischG - Geschlossene Gewässer
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 793-4
(1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.Fischteiche, Angelteiche und angelegte Seen, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt,
- 2.stehende Gewässer, die zum unmittelbaren Haus-, Hof- oder sonstigen Betriebsbereich gehören, nicht größer als 0,5 Hektar sind und keine für den Fischwechsel geeignete Verbindung mit einem offenen Gewässer haben (private Kleingewässer).
(2) Andere Gewässer sind offene Gewässer.
(3) Nach bisherigem Recht zu geschlossenen Gewässern erklärte Binnengewässer verlieren diesen Status mit Ablauf der laufenden Schließungsperiode. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.