§ 30 BetrAVG - Insolvenzsicherung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Amtliche Abkürzung
- BetrAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 800-22-1
1Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 besteht nur, wenn der Sicherungsfall nach dem In-Kraft-Treten der §§ 7 bis 15 eingetreten ist; er kann erstmals nach dem Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. 2Die Beitragspflicht des Arbeitgebers beginnt mit dem In-Kraft-Treten der §§ 7 bis 15.