§ 27 FGO
Bibliographie
- Titel
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Amtliche Abkürzung
- FGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 350-1
(1) 1Das Präsidium des Finanzgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres durch Aufstellung einer Liste die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Finanzrichter heranzuziehen sind. 2Für jeden Senat ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muss.
(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste ehrenamtlicher Finanzrichter aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen.