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§ 30 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Die Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg haben dem Verfassungsgericht Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

(2) Der Senat, die Behörden und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Freien und Hansestadt Hamburg haben dem Verfassungsgericht Amtshilfe zu leisten.