§ 35 GtDBWVAPrV - Prüfungsakten, Einsichtnahme
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
- Amtliche Abkürzung
- GtDBWVAPrV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-7-17-4
(1) Eine Ausfertigung des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den Aufsichtsarbeiten, der Dokumentation der Praxisarbeit und der schriftlichen Dokumentation der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.