Versionsverlauf

§ 36 SpG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
Amtliche Abkürzung
SpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7640 2

(1) Der Sparkassenverband fördert das Sparkassenwesen. Er berät die Rechtsaufsichtsbehörden. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Sparkassenverband unterhält eine Prüfungseinrichtung. Diese ist hinsichtlich der Jahresabschlussprüfungen und der ihr von den Rechtsaufsichtsbehörden übertragenen Prüfungen nicht an Weisungen der Verbandsorgane gebunden. Die Bestellung und die Abberufung des Leiters der Prüfungseinrichtung und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Der Sparkassenverband unterhält die für die Ausbildung und Weiterbildung der Beschäftigten der Sparkassen erforderlichen Einrichtungen oder beteiligt sich an solchen.

(4) Der Sparkassenverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben am Kapital eines Kreditinstituts des öffentlichen Rechts mit Sitz außerhalb des Landes Baden-Württemberg beteiligen und die Trägerschaft übernehmen. Die Übernahme, Veränderung und Beendigung der Beteiligung sowie der Trägerschaft bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.