§ 619 ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei anordnen und sie über die von ihr, von dem Gegner oder von dem Staatsanwalt behaupteten Tatsachen vernehmen.
(2) Ist die zu vernehmende Partei am Erscheinen vor dem Prozeßgericht verhindert oder hält sie sich in großer Entfernung von seinem Sitz auf, so kann sie durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen werden.
(3) Gegen die nicht erschienene Partei ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; auf Ordnungshaft darf nicht erkannt werden.