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§ 102 BG LSA - Beweiserhebung, Amtshilfe

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Amtliche Abkürzung
BG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.1

(1) Der Landespersonalausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzbl. III Gliederungsnummer 340-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 2847), Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.