Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags
(Abgeordnetengesetz - AbgG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

Vom 12. September 1978 (GBl. S. 473)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GBl. S. 430) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
1
Zweiter Teil
Mitgliedschaft im Landtag und Beruf
Schutz der freien Mandatsausübung2
Wahlvorbereitungsurlaub3
Berufs- und Betriebszeiten4
Unabhängigkeit der Abgeordneten, Offenlegungsregeln4a
Dritter Teil
Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung
1. Abschnitt
Leistungen an Abgeordnete
Entschädigung5
Aufwandsentschädigung6
Reisekostenentschädigung6a
Fahrtkosten6b
Übernachtungskosten6c
Kürzung der Kostenpauschale7
Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen8
Dienstreisen9
2. Abschnitt
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
Übergangsgeld10
Altersvorsorge11
(weggefallen)12
(weggefallen)13
Gesundheitsschäden und Tod14
(weggefallen)15
Überbrückungsgeld für Hinterbliebene16
(weggefallen)17
(weggefallen)18
3. Abschnitt
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- , Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen19
Unterstützungen20
4. Abschnitt
Anrechnungen beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
21
5. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften22
Verzicht, Übertragbarkeit23
Nichtanrechenbarkeit24
Verwendung im öffentlichen Dienst25
Vierter Teil
Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag
Unvereinbarkeit von Arm und Mandat26
Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis27
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats28
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst29
Entlassung30
Beförderungsverbot31
Beamte auf Zeit32
Professoren32a
Angestellte, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes33
Freistellung34
(weggefallen)35
(weggefallen)36
Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes37
Fünfter Teil
Übergangsregelung, In-Kraft-Treten
Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes38
Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes39
Versorgungsabfindung40
Anrechnung früherer Versorgungsbezüge41
Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld42
Unterstützung für ehemalige Abgeordnete43
Nichtanrechenbarkeit bei ehemaligen Abgeordneten44
Änderung des Landesbeamtengesetzes45
Übergangsregelung für Versorgungsansprüche und -anwartschaften, die vor dem 1. Juni 1992 entstanden sind45a
In-Kraft-Treten, Weitergeltung alten Rechts46

Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Gesetzes über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg vom 20. November 2018 (GBl. S. 430):

Übergangsvorschriften

Die Regelungen in Artikel 1 Buchstabe b und Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a gelten für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Beschäftigungsverhältnisse entsprechend. Das Führungszeugnis ist unverzüglich vorzulegen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags kann nähere Bestimmungen erlassen.