§ 4 SächsKAGKleinbeträge, Abrundung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SächsKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 510-1
(1) Es kann davon abgesehen werden, Kommunalabgaben festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als 5 DM ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.
(2) Pfennigbeträge können bei der Festsetzung der Kommunalabgaben auf volle 10 Pfennig nach unten gerundet und bei der Erstattung auf volle 10 Pfennig nach oben aufgerundet werden.