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§ 6 ArchtG-LSA - Ausländische Befähigungsnachweise

Bibliographie

Titel
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
Amtliche Abkürzung
ArchtG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.2

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die die Voraussetzungen des § 5 nicht erfüllen, können den Befähigungsnachweis erbringen

  1. 1.

    für den Beruf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1

    1. a)

      durch Nachweis eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises nach Artikel 5, 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr und,

    2. b)

      sofern ein Befähigungsnachweis nach Artikel 7 oder 11 der Richtlinie 85/384/EWG vorliegt, den zusätzlichen Nachweis einer sich an die Ausbildung anschließenden praktischen vollzeitlichen Berufstätigkeit von mindestens zwei Jahren,

  2. 2.

    für den Beruf nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 2

    1. a)

      durch Bescheinigung nach Artikel 3 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen,

      oder

    2. b)

      den Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG erfüllt sind.

Ein Befähigungsnachweis nach Satz 1 Nr. 2 kann auch durch Bescheinigung im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG erbracht werden.

(2) Antragstellende, die weder den Befähigungsnachweis nach § 5 Abs. 1 noch den nach § 6 Abs. 1 erbringen können, sind in die Architekten- und Stadtplanerliste einzutragen, wenn sie einen den deutschen Architektur- und Stadtplanerabschlüssen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 gleichwertigen Ausbildungsabschluss nachweisen können. Sind die Antragstellenden weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz noch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann ihnen die Eintragung versagt werden, wenn die gegenseitige Anerkennung für das Führen der Berufsbezeichnung nicht gewährleistet ist.

(3) Das für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kultusministerium durch Verordnung Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über das Führen der Berufsbezeichnungen auf dem Gebiet des Architektenrechts zu erlassen.