Art. 28 BayBO - Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
Bibliographie
- Titel
- Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Amtliche Abkürzung
- BayBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2132-1-I
(1) Tragende Wände sind feuerbeständig, in Gebäuden mit geringer Höhe feuerhemmend herzustellen.
(2) 1Tragende Wände ohne Anforderung an die Feuerwiderstandsdauer sind zulässig
- 1.in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen, soweit sie nicht über einem zweiten Vollgeschoss Aufenthaltsräume haben können,
- 2.in land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Betriebsgebäuden.
2Für andere Gebäude sind tragende Wände ohne Feuerwiderstandsdauer zuzulassen, soweit sie nicht über einem zweiten Vollgeschoss Aufenthaltsräume haben können und keine sonstigen Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. 3Tragende Wände in Kellergeschossen von Gebäuden nach den Sätzen 1 und 2 müssen mindestens feuerhemmend sein.
(3) Für aussteifende Wände, tragende Pfeiler und Stützen sowie die Unterstützung tragender und aussteifender Wände gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.