§ 30 BremPolG - Informationserhebung in Versammlungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf in öffentlichen Versammlungen personenbezogene Informationen erheben, wenn er sich gemäß § 12 des Versammlungsgesetzes oder auf andere Weise zu erkennen gegeben hat.

(2) Hat er sich nicht zu erkennen gegeben, so darf er personenbezogene Informationen nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist.