§ 30 BremPolG - Informationserhebung in Versammlungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf in öffentlichen Versammlungen personenbezogene Informationen erheben, wenn er sich gemäß § 12 des Versammlungsgesetzes oder auf andere Weise zu erkennen gegeben hat.
(2) Hat er sich nicht zu erkennen gegeben, so darf er personenbezogene Informationen nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist.