§ 32 SHSG - Hochschulzentrum für Informationstechnik

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hochschulen stellen über das Hochschulzentrum für Informationstechnik (HIZ) als gemeinsame Betriebseinheit die im Bereich der Informationstechnik zu erbringenden hoheitlichen Leistungen für Forschung, Studium, Lehre, Weiterbildung und Verwaltung gemeinsam zur Verfügung.

(2) Die Leiterin/Der Leiter des HIZ wird auf Vorschlag der jeweiligen Senate von den Präsidentinnen/Präsidenten der Hochschulen gemeinsam bestellt und abberufen. Die Hochschulen sorgen für eine angemessene personelle und sächliche Ausstattung des HIZ. Die Leiterin/Der Leiter ist Vorgesetzte/Vorgesetzter des Personals des HIZ und legt dessen Einsatzort fest.

(3) Das Nähere, insbesondere über die einzelnen Aufgabengebiete, die Aufstellung eines Wirtschaftsplans und die Bildung eines Beirats, regeln die Hochschulen in einer Vereinbarung. § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.