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§ 4 HRG - Ordnung des Hochschulwesens

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

(1) Die Hochschulreform ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen und der zuständigen staatlichen Stellen.

(2) Durch das Zusammenwirken der Hochschulen (§ 2 Abs. 7) ist insbesondere zu gewährleisten:

  1. 1.
    ein Angebot von abgestuften, aufeinander bezogenen Studiengängen und Studienabschlüssen in dafür geeigneten Bereichen; soweit es der Inhalt der Studiengänge zuläßt, sollen gemeinsame Studienabschnitte oder aufeinander folgende Studiengänge geschaffen werden;
  2. 2.
    ein Aufbau der Studiengänge, der bei einem Übergang in Studiengänge gleicher oder verwandter Fachrichtungen eine weitgehende Anrechnung erbrachter vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht;
  3. 3.
    eine dem jeweiligen Studiengang entsprechende Verbindung von Wissenschaft und Praxis;
  4. 4.
    die Aufstellung und Durchführung fachbereichs- und hochschulübergreifender Forschungs- und Lehrprogramme sowie die Bildung von Schwerpunkten in Forschung und Lehre auch in Abstimmung mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung;
  5. 5.
    eine fachbezogene und fächerübergreifende Förderung der Hochschuldidaktik;
  6. 6.
    eine wirksame Studienberatung;
  7. 7.
    die bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen;
  8. 8.
    die Eröffnung von Forschungsmöglichkeiten für Professoren solcher Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen, in denen keine oder keine ausreichenden, ihren Dienstaufgaben entsprechenden Forschungsmöglichkeiten bestehen;
  9. 9.
    eine den Zusammenhang aller Hochschuleinrichtungen berücksichtigende Planung sowie ein regional und überregional ausgeglichenes Angebot an Hochschuleinrichtungen.