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§ 21 SächsVerfGHG - Zulässigkeit des Antrags

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Amtliche Abkürzung
SächsVerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
112-1

Der Antrag der Staatsregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtages gemäß Artikel 81 Absatz 1 Nummer 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist nur zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Landesrecht

  1. 1.

    wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung des Freistaates Sachsen für nichtig hält oder

  2. 2.

    für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Bundes oder des Landes das Recht als unvereinbar mit der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht angewendet hat.