§ 28a APO-BK - Verfahrensvorgaben, Zusammensetzung von Konferenzen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-BK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Aus Gründen der Infektionsprävention kann von Verfahrensvorgaben und Vorgaben zur Zusammensetzung von Konferenzen, insbesondere Verpflichtungen zur persönlichen Anwesenheit, abgewichen werden (§ 10 Absatz 1, § 17 Absatz 6 und § 21 Absatz 2 und 3 und § 22 Absatz 4 der Anlage D). Dies gilt auch für die Bekanntgabe von Entscheidungen. Die Durchführung eines transparenten und geordneten Verfahrens ist sicherzustellen und zu dokumentieren.
(2) Abweichend von § 24 ist die Anwesenheit nicht an der Prüfung beteiligter Personen (Gäste) bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung nicht möglich.