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  • ab 01.03.1978 (aktuelle Fassung)

§ 30 Nds. FischG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Amtliche Abkürzung
Nds. FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000000

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand; sie beschließt über

  1. 1.
    die Satzung und Änderungen der Satzung,
  2. 2.
    die Entlastung des Vorstandes,
  3. 3.
    die vorzeitige Abberufung des Vorstandes,
  4. 4.
    die Aufnahme von Darlehn,
  5. 5.
    die Verpachtung des Fischereibezirks,
  6. 6.
    die Verwendung von Überschüssen,
  7. 7.
    Beiträge der Mitglieder,
  8. 8.
    sonstige ihr durch die Satzung zugewiesene Angelegenheiten.

(2) Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung in jedem Kalenderjahr mindestens einmal einberufen. Wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder es verlangen, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.