§ 72 LBG NRW - Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) und bestimmt insbesondere
- 1.
die Anlässe für die Urlaubsgewährung,
- 2.
die Dauer des Sonderurlaubs,
- 3.
die Erteilung des Urlaubs (Gewährleistung des Dienstbetriebes, Widerruf, Anrechnung auf den Erholungsurlaub),
- 4.
die Fortzahlung von Leistungen des Dienstherrn.
Sofern eine oder mehrere Beurlaubungen ohne Dienstbezüge nach Satz 1 30 Tage insgesamt im Kalenderjahr nicht überschreiten, werden für die Dauer dieser Beurlaubungen Beihilfen gewährt.
(2) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zum Landtag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zu einer kommunalen Vertretungskörperschaft zu, so ist ihr oder ihm auf ihren oder seinen Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub ohne Besoldung zu gewähren. Für die Dauer der Beurlaubung werden Beihilfen gewährt.
(3) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer Bezirksvertretung sowie für die Tätigkeit als Mitglied eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses ist der Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Leistungen des Dienstherrn zu gewähren. Das gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind, sowie für Beamtinnen und Beamte, die als Mitglied der Vertretung einer Gemeinde Mitglied eines Regionalrates sind.