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Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
(Gemeindeordnung - GO)

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566) (1)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Grundlagen der Gemeindeverfassung1 - 10
Zweiter Teil
Name, Wappen, Flagge und Siegel der Gemeinde11 - 12
Dritter Teil
Gemeindegebiet13 - 16
Vierter Teil
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger16a - 26
Fünfter Teil
Verwaltung der Gemeinde27 - 74
1. Abschnitt
Gemeindevertretung27 - 47
2. Abschnitt
Ortsteile, Beiräte, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen47a - 47f
3. Abschnitt
Leitung der Gemeindeverwaltung48 - 72
Unterabschnitt 1
Bürgermeisterverfassung48 - 58
A.
Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürgermeister50 - 54
B.
Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister55 - 58
Unterabschnitt 2
Städte59 - 67
Sechster Teil
Gemeindewirtschaft75 - 119
1. Abschnitt
Haushaltswirtschaft75 - 95
2. Abschnitt
Sondervermögen, Treuhandvermögen96 - 100
3. Abschnitt
Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde101 - 109a
4. Abschnitt
Örtliche Prüfung110 - 117
5. Abschnitt
Wirksamkeit von Rechtsgeschäften118 - 119
Siebenter Teil
Aufsicht120 - 131
Achter Teil
Schlussvorschriften132 - 135a

Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566):

"Schlussbestimmung

Soweit Kommunen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrer Hauptsatzung eine Regelung zu § 35a Absatz 3 der Gemeindeordnung oder § 30a Absatz 3 der Kreisordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung getroffen haben, ist die Hauptsatzung bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Neuregelung anzupassen."