§ 14 BremAbgG - Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 12. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt. Der Anspruch auf Altersentschädigung entfällt für Zeiten der Mitgliedschaft in den in Satz 1 genannten Körperschaften, soweit dort eigenständige Versorgungsansprüche entstanden sind.
(2) Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft in der Bürgerschaft 3 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. § 11 Abs. 1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.