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§ 38 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen

  1. 1.
    den Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär sowie Staatssekretäre,
  2. 2.
    Regierungspräsidenten,
  3. 3.
    den Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung,
  4. 4.
    den Regierungssprecher,
  5. 5.
    Generalstaatsanwälte,
  6. 6.
    Polizeipräsidenten,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamten entscheidet in den Fällen des § 22 Abs. 3, des § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7, des § 24 Satz 3 und des § 25 Abs. 4 an Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung.