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§ 42 GemHVO - Anlagen zur Jahresrechnung  (1)

Bibliographie

Titel
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-4

(1) Aus der Vermögensübersicht muss der Stand des Vermögens nach § 37 Abs. 1 und 2 zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres ersichtlich sein, gegliedert nach Arten, für das Vermögen nach § 37 Abs. 2 auch nach Aufgabenbereichen.

(2) Aus der Übersicht über die Schulden und Rücklagen muss der Stand zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres ersichtlich sein, bei den Schulden gegliedert nach Gläubigern und Fälligkeiten.

(3) Für den Rechnungsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht gilt § 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sinngemäß.

(4) Im Rechenschaftsbericht sind insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern. Der Rechenschaftsbericht soll außerdem einen Überblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr geben.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203).