§ 308 LVwG - Andere Art der Verwertung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß sie in anderer Weise als durch Überweisung zu verwerten ist. § 306 Abs. 1 gilt entsprechend.