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§ 56a BremSchulG - Meldepflicht durch Privatschulen

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

Ersatzschulen sowie anerkannte Ergänzungsschulen sind verpflichtet,

  1. 1.
    dem Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven dem Magistrat die Schülerinnen und Schüler mitzuteilen, die den Schulpflichtbestimmungen dieses Gesetzes unterliegen;
  2. 2.
    den Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven den Magistrat unverzüglich zu benachrichtigen, sobald Schülerinnen und Schüler, deren Schulpflicht ruht, die Einrichtung nicht regelmäßig besuchen oder sie verlassen haben.