§ 4 HmbSG - Bildungspläne
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Grundlage für Unterricht und Erziehung sind Bildungspläne für die in diesem Gesetz festgelegten Schulformen und Bildungsgänge.
(2) Bildungspläne legen die Ziele, Inhalte und Grundsätze der Gestaltung von Unterricht und Erziehung fest. Sie beziehen sich auf Jahrgänge oder Schulstufen und auf die ihnen jeweils zugeordneten einzelnen Unterrichtsfächer und Aufgabengebiete. Sie bestimmen verbindliche und fakultative Unterrichtsinhalte und deren Verhältnis zueinander so, dass die Lehrerinnen und Lehrer die Interessen der Schülerinnen und Schüler einbeziehen und die vorgegebenen Ziele in eigener pädagogischer Verantwortung erreichen können.
(3) Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und das Zusammenwirken der Schulformen sind in den Bildungsplänen angemessen zu berücksichtigen. Die Bildungspläne sind nach Maßgabe der Entwicklung in den Fachwissenschaften, der pädagogischen Forschung und der Vorgaben, die Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind, regelmäßig zu überprüfen und entsprechend fortzuschreiben.
(4) Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren, in dem die Bildungspläne erstellt, erprobt und durch die zuständige Behörde für verbindlich erklärt werden, durch Verordnung zu regeln. Die Bildungspläne sind in allgemein zugänglicher Form zu veröffentlichen.